FAQ

Die Erstellung eines Gutachtens nach einem Unfall stellt einen entscheidenden Schritt dar, um eine gerechte und zügige Schadensregulierung durch die Versicherung des Unfallverursachers zu gewährleisten. Das von einem Sachverständigen erstellte Gutachten dient nicht nur zur Festlegung der Schadenshöhe, sondern bietet auch eine detaillierte Aufschlüsselung darüber, wie diese Summe zustande gekommen ist. Als Geschädigter ist es daher ratsam, keinesfalls auf ein Gutachten zu verzichten.

Die Kosten für ein Kfz-Schadensgutachten variieren je nach Höhe der entstandenen Sachschäden. Der Gutachter berechnet einen prozentualen Anteil der Schadenhöhe für die Gutachtenerstellung. Das bedeutet, dass die prozentualen Kosten für das Gutachten geringer ausfallen, wenn der Schadenswert im Einzelfall höher ist. Bei einer Schadenshöhe von 2.000 Euro könnten die Kosten beispielsweise bei etwa 15 Prozent liegen, während sie bei Sachschäden in Höhe von 10.000 Euro auf rund 7 Prozent sinken würden

ein Kfz-Schadengutachten durch einen Sachverständigen ist ratsam, wenn nach einem Schaden an Ihrem PKW, LKW, Oldtimer oder einem anderen Fahrzeug ein erheblicher Unfallschaden entstanden ist, der über die sogenannte Bagatellgrenze hinausgeht. Wenn beispielsweise Ihr Motorrad stark beschädigt ist oder ein Totalschaden absehbar ist, sollte ein zertifizierter Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt werden. Insbesondere, wenn Sie nicht selbst den Unfall verursacht haben, ist die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung für die Schadensregulierung verantwortlich. Um mögliche finanzielle Nachteile zu vermeiden, ist es wichtig, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen und nicht den Gutachter der Versicherung des Unfallverursachers.

Ein Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall kann von jedem Kfz-Sachverständigenbüro oder jedem vereidigten und geprüften Kfz-Sachverständigen erstellt werden. Dies gilt sowohl für einen Kfz-Haftpflichtschaden als auch für einen Kaskoschaden, bei dem Ihre eigene Versicherung die Regulierung bei selbst verschuldeten Unfällen übernimmt. Es ist entscheidend, sicherzustellen, dass Sie einen Gutachter beauftragen, der unabhängig von Ihrem Versicherer ist. Dieses Recht steht Ihnen zu!

Neben der Erstellung von Unfallgutachten bietet ein Sachverständiger auch die Möglichkeit, auf Anfrage Wertgutachten, Kurzgutachten und Oldtimer-Gutachten anzufertigen. Diese speziellen Gutachten zielen üblicherweise nicht darauf ab, die Schadenshöhe festzustellen, sondern dienen der Bewertung des aktuellen Werts eines Fahrzeugs.

Generell besteht nach einem unverschuldeten Unfall immer die Möglichkeit, einen Kostenvoranschlag von einer Reparaturwerkstatt einzuholen oder ein Kfz-Gutachten durch einen Sachverständigen erstellen zu lassen. Bei kleinen, überschaubaren Unfallschäden ist in der Regel ein Kostenvoranschlag ausreichend. Bei größeren Schäden sollten Sie jedoch keinesfalls auf ein Gutachten verzichten. Im Unterschied zu einem Angebot einer Werkstatt enthält das Gutachten neben den geschätzten Reparaturkosten auch Informationen zur Wertminderung, dem Wiederbeschaffungswert im Falle eines Totalschadens sowie eine präzise Schadensbeschreibung

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass ein Kfz-Schadensgutachten, welches vom Unfallgegner oder dessen Versicherung in Frage gestellt wird. Dies kann jedoch nur dann erfolgen, wenn Zweifel an der Qualifikation des Sachverständigen bestehen oder wenn die Feststellung des Kfz-Haftpflichtschadens durch den besagten Unfall in Frage gestellt wird.

Ein erfahrener Sachverständiger wird dafür Sorge tragen, dass jedes Kfz-Schadengutachten derart gestaltet ist, dass etwaige Zweifel ausgeräumt werden. Dadurch können Sie darauf vertrauen, dass das Gutachten nicht angefochten wird und die Schadenabwicklung nicht kompliziert wird.

Wenn Sie als Geschädigter eines unverschuldeten Unfalls in Erscheinung treten, wird die gegnerische Versicherung in der Regel versuchen, einen von ihr beauftragten Gutachter einzusetzen. Lassen Sie sich davon nicht beeinflussen. In solchen Fällen steht es Ihnen frei, einen Gutachter Ihrer Wahl zu beauftragen. Bei einem Kaskoschaden wird üblicherweise Ihr eigener Versicherer den Gutachter auswählen.

Im Falle eines unverschuldeten Unfalls ist die gegnerische Versicherung dazu verpflichtet, die Kosten für den Kfz-Sachverständigen zu tragen. Diese Regelung gilt allerdings nur, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt. Bei der Beauftragung eines Gutachters in solchen Fällen müssen Sie die Kosten selbst übernehmen. Bei Kaskoschäden übernimmt in der Regel Ihre eigene Versicherung die Kosten für den Gutachter und beauftragt diesen auch.

Es empfiehlt sich, ein Sachverständigengutachten zu erstellen, wenn die Schadenhöhe in einem Haftpflichtfall voraussichtlich die Bagatellgrenze von 750 Euro überschreitet. In solchen Fällen sind in der Regel umfangreiche Reparaturen erforderlich, und das Fahrzeug erleidet durch den Unfall einen Wertverlust. Daher ist es ratsam, den entstandenen Schaden durch ein Kfz-Sachverständigenbüro begutachten und beziffern zu lassen. Falls Ihr Fahrzeug nach dem Unfall nicht nutzbar ist, haben Sie außerdem Anspruch auf einen Mietwagen, dessen Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden müssen. Alternativ steht Ihnen eine sogenannte Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zu, in der Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können.

 

Wenn es sich um einen Kaskofall handelt und daher Ihre eigene Versicherung den Schaden regulieren soll, ist in der Regel ein Schadengutachten ab einer Schadenhöhe von 2.000 Euro erforderlich.

Die Kosten für den Kfz-Gutachter richten sich nach der Höhe des Schadens und werden prozentual durch den Sachverständigen entsprechend abgerechnet. Dabei gilt: Je höher der im Gutachten festgestellte Schaden ist, desto geringer fallen die prozentualen Kosten aus. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Kosten von der Versicherung übernommen werden, wenn Sie als Geschädigter gelten.

Generell unterliegen alle Sachverständigen denselben Prüfregeln und -prinzipien. Trotzdem ist es ratsam, Ihr Recht auf einen unabhängigen KFZ-Gutachter zu nutzen. Oftmals bietet die gegnerische Versicherung eine umfassende Schadensabwicklung einschließlich Gutachten an. Es ist jedoch anzunehmen, dass ein von der Versicherung beauftragter Gutachter dazu neigt, die Schadenhöhe zu Ihren Ungunsten zu bewerten, da die Versicherung die Kosten minimieren möchte. Daher ist es ratsam, die Höhe des Schadens immer von einem von Ihnen selbst beauftragten Sachverständigen ermitteln zu lassen. Dieser ist keiner Versicherungsgesellschaft verpflichtet und wird die entstandenen Sachschäden an Ihrem Fahrzeug mit einem detaillierten und unabhängigen Schadengutachten festhalten.

Nach einem Autounfall liegt in der Regel die Pflicht zur Schadenregulierung bei der gegnerischen Versicherung. Bei einem unverschuldeten Unfall ist es Aufgabe der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die Reparaturkosten für Ihr Fahrzeug zu übernehmen oder den Wiederbeschaffungswert zu decken, sowie das Schadensgutachten zu bezahlen. Zusätzlich dazu hat sie eine potenzielle Wertminderung auszugleichen und eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten. Im Falle eines Kaskoschadens übernimmt Ihre eigene Versicherung die Schadensregulierung gemäß dem Unfallgutachten, sofern Sie eine Kaskoversicherung abgeschlossen haben. Sind Sie lediglich haftpflichtversichert, tragen Sie selbst die Kosten für die Schadensregulierung an Ihrem eigenen Fahrzeug, während Ihre Haftpflichtversicherung für den Unfallgegner einspringt.

Die Entscheidung, ob Sie einen an Ihrem Fahrzeug entstandenen Schaden reparieren lassen oder sich die Schadensumme im Haftpflichtfall auszahlen lassen möchten, liegt in der Regel bei Ihnen. Im Falle eines Haftpflichtschadens besteht keine Verpflichtung zur Reparatur, und Sie können sich frei für eine der beiden Varianten der Schadensabwicklung entscheiden. Beachten Sie jedoch, dass in diesem Fall nur die Reparaturkosten laut Kostenvoranschlag bzw. Sachverständigengutachten und ohne Mehrwertsteuer ausgezahlt werden.

Im Falle eines Kaskoschadens, der nicht von der Kfz-Haftpflicht abgedeckt ist, ist eine Auszahlung häufig nicht möglich. Genauere Informationen hierzu entnehmen Sie bitte Ihren Versicherungsunterlagen.

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